Neues Jagdgesetz im Kanton Zürich: Beim Schutz der Wildtiere ist auch die Bevölkerung gefragt

Das kantonale Jagdgesetz von 1929 ist nicht mehr zeitgemäss. Das neue Jagdgesetz sorgt für einen modernen Arten- und Lebensraumschutz für die wildlebenden Säugetiere und Vögel.

Die Jagdausübung wird den heutigen Verhältnissen angepasst. Einige Neuerungen zum Schutz der Wildtiere betreffen auch die Bevölkerung. So dürfen Wildtiere nicht mehr gefüttert werden. Und im Frühling gilt neu eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand.

Zudem sind Stacheldrähte nicht mehr erlaubt. Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung des Gesetzes beschlossen und die dazugehörige Verordnung erlassen. Das Gesetz tritt voraussichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft.

Die Jagd hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt. Sie erfüllt heute einen umfassenden Leistungsauftrag der Öffentlichkeit. Auch das Umfeld der Wildtiere, das Artenvorkommen und die Wildtierbestände im Kanton Zürich haben sich in den vergangenen Jahrzehnten merklich verändert. Das neue Jagdgesetz nimmt diese Entwicklungen auf. Es hat zum Ziel, den Schutz der Wildtiere sowie deren Lebensräume sicherzustellen und zu verbessern, eine nachhaltige jagdliche Nutzung nicht gefährdeter Wildtierarten zu gewährleisten sowie die von Wildtieren verursachten Schäden am Wald, an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen. Das neue Jagdgesetz wurde letztes Jahr vom Kantonsrat beschlossen. Nun hat der Regierungsrat die dazugehörige Jagdverordnung erlassen und die Inkraftsetzung des Gesetzes beschlossen. Die Verordnung muss noch durch den Bund genehmigt werden. Gesetz und Verordnung treten voraussichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft. Für den Vollzug von Gesetz und Verordnung wird die Fischerei- und Jagdverwaltung im Amt für Landschaft und Natur zuständig sein.

Das neue Jagdgesetz nimmt unter anderem moderne Bestimmungen zum Arten- und Lebensraumschutz auf. Drei davon betreffen nicht nur die Jagdausübung, sondern erfordern auch die Mitarbeit der breiten Bevölkerung und der Landwirtschaft:

Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit

Immer wieder kommt es vor, dass Hunde sich der Kontrolle entziehen und ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend Wildtiere jagen. Die Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden. Jungtiere gehen ein, weil das Muttertier fehlt. Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig auf Störungen und Gefahren. Deshalb gilt neu jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das Hundegesetz wird entsprechend angepasst.

Fütterungsverbot für Wildtiere und Vögel

Wildtiere sind auch in harten Wintern nicht auf die Fütterung von Menschen angewiesen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zur Übertragung von Krankheiten und zu unnatürlichen Veränderungen des Sozialverhaltens der Tiere führen. Darum ist die Fütterung von Wildtieren, etwa Greifvögeln, Füchsen oder verwilderten Haustauben, nicht mehr erlaubt. Das Füttern von Singvögeln mit Kleinmengen an Futter, etwa mit den beliebten Futterhäuschen im Winter, ist davon nicht betroffen. Auch Wasservögeln oder Eichhörnchen dürfen weiterhin kleine Mengen verfüttert werden.

Stacheldrahtzäune im Wald und auf offener Flur nicht mehr erlaubt

Immer wieder verfangen sich Wildtiere in Stacheldrahtzäunen und können sich nicht mehr daraus befreien. Sie verenden dann qualvoll. Zum Einzäunen von Nutztieren gibt es heute modernere Mittel, sodass auf Stacheldrähte verzichtet werden kann. Ihre Verwendung im Wald und auf offener Flur ist darum gemäss neuem Jagdgesetz nicht mehr erlaubt. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.

Neue Regelungen zu Jagdrevieren und zur Ausbildung

Das neue Jagdgesetz und die neue Jagdverordnung führen auch zu Änderungen bei der Organisation der Jagdgesellschaften, der Jagdplanung und dem Jagdbetrieb, der Verhütung und Vergütung von Wildschäden, bei der Jagdaufsicht sowie weiteren Themen. So werden etwa die Jagdreviere nicht mehr versteigert, sondern durch die Gemeinden unter Mitwirkung des Kantons vergeben. Dabei wird unter anderem ein ökologischer Leistungsnachweis der Jagdgesellschaften als Vergabekriterium berücksichtigt. Die jagdliche Aus- und Weiterbildung wird noch stärker gewichtet als bisher, das heisst ohne jagdliche Prüfung darf nicht mehr gejagt werden. Die Sonntagsjagd wird hingegen mit Einschränkungen erlaubt. Auch bei den jagdbaren Arten gibt es Anpassungen, so ist beispielsweise der Feldhase neu geschützt.

 

Quelle: Kanton Zürich
Titelbild: Symbolbild © Milica Maljkovic – shutterstock.com

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